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   SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11   

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SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11 (https://dejure.org/2014,73430)
SG Kassel, Entscheidung vom 04.11.2014 - S 9 U 74/11 (https://dejure.org/2014,73430)
SG Kassel, Entscheidung vom 04. November 2014 - S 9 U 74/11 (https://dejure.org/2014,73430)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Diesem gegenüber gab er an, nach Verlassen der Betriebshalle auf schneeglattem Untergrund ausgerutscht zu sein (der Unfall vom 31.1.2010 ist Gegenstand des Verfahrens S 9 U 75/11).

    Mit Bescheid II vom 12.1.2011 (Verfahren S 9 U 75/11) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 31.1.2010 als Arbeitsunfall an und stellte fest, dass es unfallbedingt zu einer Prellung des rechten Schultergelenkes mit Einblutung in die Muskulatur gekommen sei.

    Mit Widerspruchsbescheid I vom 12.5.2010 (S 9 U 75/11) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 1.2.2011 zurück und lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge des Unfalles vom 9.6.1995 ab.

    Am 14.6.2011 sind die Klagen S 9 U 74/11 (betreffend den Unfall am 9.6.1995) und S 9 U 75/11 (betreffend den Unfall am 31.1.2010) beim Sozialgericht Kassel eingegangen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten S 9 U 74/11 und S 9 U 75/11 sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.

  • SG Augsburg, 11.04.2011 - S 8 U 356/09

    Prüfung der Verursachung einer Knieprellung oder einer Thrombose durch einen

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 11/09 R; SG Augsburg vom 11.4.2011 - S 8 U 356/09, beide zitiert nach juris).

    Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen; dafür reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (vgl. BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R, zitiert nach juris; SG Augsburg vom 11.4.2011, aaO).

    Hierbei trägt der Versicherte, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 10/07 R; LSG B.-W. vom 23.3.2012 - L 8 U 884/11, zitiert nach juris; SG Augsburg vom 11.4.2011, aaO).

  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - stationäre Rehabilitation -

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 11/09 R; SG Augsburg vom 11.4.2011 - S 8 U 356/09, beide zitiert nach juris).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen; dafür reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (vgl. BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R, zitiert nach juris; SG Augsburg vom 11.4.2011, aaO).
  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Nichtbeachtung eines

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Hierbei trägt der Versicherte, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 10/07 R; LSG B.-W. vom 23.3.2012 - L 8 U 884/11, zitiert nach juris; SG Augsburg vom 11.4.2011, aaO).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl. BSG vom 2.2.1978 - 8 RU 66/77, zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Hierbei trägt der Versicherte, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 10/07 R; LSG B.-W. vom 23.3.2012 - L 8 U 884/11, zitiert nach juris; SG Augsburg vom 11.4.2011, aaO).
  • SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Der Kläger stellte sich in der BG-Klinik Frankfurt vor und berichtete dort, dass er bereits am 9.6.1995 einen Arbeitsunfall unter Beteiligung der rechten Schulter gehabt zu haben (der Unfall vom 9.6.1995 ist Gegenstand des Verfahrens S 9 U 74/11).

    Mit Bescheid I vom 12.1.2011 (Verfahren S 9 U 74/11) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 9.6.1995 als Arbeitsunfall an und stellte fest, dass es unfallbedingt zu einer Zerrung der rechten Schulter gekommen sei, die zum 20.6.1995 folgenlos ausgeheilt sei.

    Mit Widerspruchsbescheid II vom 12.5.2010 (S 9 U 74/11) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 2.2.2011 zurück und lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge des Unfalles vom 31.1.2010 ab.

    Am 14.6.2011 sind die Klagen S 9 U 74/11 (betreffend den Unfall am 9.6.1995) und S 9 U 75/11 (betreffend den Unfall am 31.1.2010) beim Sozialgericht Kassel eingegangen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten S 9 U 74/11 und S 9 U 75/11 sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.

  • LSG Hessen, 09.08.2016 - L 3 U 22/15

    Arbeitsunfall

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. November 2014 (Aktenzeichen S 9 U 74/11) wird zurückgewiesen.

    Die Klage, den Unfall vom 31. Januar 2010 betreffend, wurde unter dem Aktenzeichen S 9 U 75/11 und die Klage, den Unfall vom 9. Juni 1995 betreffend, unter dem Aktenzeichen S 9 U 74/11 geführt.

    Das Sozialgericht hat in dem Verfahren S 9 U 74/11, den Arbeitsunfall vom 9. Juni 1995 betreffend, durch Urteil vom 4. November 2014 die Klage abgewiesen.

  • BSG, 23.02.2017 - B 2 U 264/16 B
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. November 2014 (Aktenzeichen S 9 U 74/11) wird zurückgewiesen.

    Die Klage, den Unfall vom 31. Januar 2010 betreffend, wurde unter dem Aktenzeichen S 9 U 75/11 und die Klage, den Unfall vom 9. Juni 1995 betreffend, unter dem Aktenzeichen S 9 U 74/11 geführt.

    Das Sozialgericht hat in dem Verfahren S 9 U 74/11, den Arbeitsunfall vom 9. Juni 1995 betreffend, durch Urteil vom 4. November 2014 die Klage abgewiesen.

  • LSG Hessen, 09.08.2016 - L 3 U 23/15

    Arbeitsunfall

    Die Klage, den Unfall vom 31. Januar 2010 betreffend, wurde unter dem Aktenzeichen S 9 U 75/11 und die Klage, den Unfall vom 9. Juni 1995 betreffend, unter dem Aktenzeichen S 9 U 74/11 geführt.
  • BSG, 23.02.2017 - B 2 U 265/16 B
    Die Klage, den Unfall vom 31. Januar 2010 betreffend, wurde unter dem Aktenzeichen S 9 U 75/11 und die Klage, den Unfall vom 9. Juni 1995 betreffend, unter dem Aktenzeichen S 9 U 74/11 geführt.
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